Die zuständige Baumschutz-Behörde
Zuständigkeiten in den Bezirken
Hier haben wir sie aufgelistet: die für den Baumschutz zuständigen Behörden in den sieben Hamburger Bezirken Mehr →
Immer häufiger erreichen die Geschäftstelle des NABU Hamburg Anfragen und Hilferufe von Bürgern, denen es um den Schutz von Bäumen geht. Entweder haben sie erfahren, dass bestimmte Bäume (oder Baumgruppen) gefällt werden sollen. Oder es sind bereits Bäume gefallen, und die Bürger*innen wollen Weiteres verhüten.
Leider kann der NABU nicht jedem Einzelfall nachgehen, denn es sind einfach zu viele solcher Fälle geworden. Inzwischen werden auf privaten und öffentlichen Flächen in Hamburg jährlich weit mehr als 6.000 Bäume gefällt. Darum ist es das Beste, die zuständige Behörde mit einer Prüfung zu befassen. Bei Fällmaßnahmen auf privatem Grund sollte man danach fragen, ob eine Fällerlaubnis besteht.
Wenn Eile geboten ist, wenn zum Beispiel eine Fäll-Kolonne schon anrückt und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes bestehen, kann man die Polizei rufen:
Die Polizei soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten (Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Sie ist befugt zum Handeln, wenn die sachlich zuständige Behörde nicht mehr rechtzeitig einschreiten kann. Bei Verstößen gegen die Baumschutzverordnung handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten (§5 BaumschVO). Eine Intervention der Polizei lässt sich im Fall zweifelhafter Baumfäll-Maßnahmen jedoch nicht zwingend verlangen: Ob die Polizei einschreitet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip).
Hier haben wir sie aufgelistet: die für den Baumschutz zuständigen Behörden in den sieben Hamburger Bezirken Mehr →
Bäume und Hecken stehen in Hamburg unter besonderem Schutz. Nach § 1 der Hamburger Baumschutzverordnung sind Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm (in 130 cm Höhe) haben sowie Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm als Landschaftsbestandteile geschützt. Außerdem sind Baumgruppen und mehrstämmige Bäume unter bestimmten Umständen geschützt. Nicht geschützt sind Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
Nach § 4 ist es verboten, die geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für den Wurzelbereich. Nicht nur das Fällen, auch das Beschneiden von Bäumen und Eingriffe in den Wurzelbereich bedürfen der Genehmigung.
Davon ausgenommen sind nach § 5 die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie von umgestürzten Bäumen und der Heckenschnitt um den Jahreszuwachs. Behördliche Maßnahmen zum Schnitt oder Fällung von Bäumen auf öffentlichem Grund (Straßen und Parkbäume) sind ebenfalls ausgenommen und können ohne Genehmigung durchgeführt werden.
Für alle geschützten Bäume wird auf Privatgrundstücken eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 BaumschutzVO zum Fällen benötigt, die beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen ist. Hier ist in der Baumschutzverordnung auch erläutert, für welche Fälle die Genehmigung beantragt werden kann. In dieser Fällgenehmigung wird dann auch der notwendige Ersatz festgesetzt (siehe Anlage der BaumschutzVO zur Berechnung des Ersatzbedarfes).
Bäume bieten Lebensräume. Singdrossel, Buchfink und viele weitere Vogelarten bauen ihr Nest im Geäst. Spechte zimmern Höhlen, in denen später Meisen, Kleiber und andere Vögel nisten. Auch Fledermäuse und seltene Käfer bewohnen Baumhöhlen, auch im Winter. Dieses Tierleben in den Bäumen hat rechtliche Folgen: das Recht des Besonderen Artenschutzes gelangt zur Anwendung (§§ 44, 45 Bundesnaturschutzgesetz, fortan: BNatSchG). Sämtliche europäische Vogelarten zählen zu den „besonders geschützten Arten“. Einige Vogelarten und alle heimischen Fledermausarten besitzen einen noch höheren Schutzstatus: sie sind „streng geschützt“.
Geschützt sind nicht nur die Tiere, sondern auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Wer einen Baum fällen will, muss prüfen, ob sich dort Nist- oder Ruhequartiere befinden. Ein Baum, in dem Vögel brüten, darf nicht ohne weiteres gefällt werden. Ebenso geschützt sind Bäume mit Greifvogelhorsten und Fledermaushöhlen. Dauerhafte Quartiere stehen dauerhaft unter Schutz. Nur ausnahmsweise können derart geschützte Bäume gefällt werden. Dazu bedarf es einer artenschutzrechtlichen „Ausnahmegenehmigung“ oder einer „Befreiung“, die oft unter Auflagen erteilt wird. Sie ist nicht enthalten in der Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung.
Der gesetzliche Schutz greift nur, wenn bekannt ist, ob sich geschützte Brut- und Ruhequartiere in dem Baum befinden, der gefällt werden soll. Die Baumschutzgruppe des NABU empfiehlt: Wer Nester oder Baumhöhlen kennt, die von Fäll- oder Baumpflegearbeiten bedroht sind, kann dafür sorgen, dass dieses Wissen in die richtigen Köpfe gelangt. Wenden Sie sich an den Verantwortlichen für die Fällarbeiten oder an die Behörde!
Durch umstürzende Bäume, durch abbrechende Äste kommen Menschen zu Schaden. So etwas passiert selten, doch es passiert. Hierfür haftet der Grundeigentümer, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat. Er hat zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um Gefahren zu beseitigen und Unfälle zu vermeiden. Deswegen werden Baumkontrollen durchgeführt, tote Äste aus den Baumkronen beseitigt und geschädigte Bäume gefällt. Je nachdem wo der Baum steht, gelten verschiedene Maßstäbe. Straßen müssen bei Wind und Wetter passierbar sein, Waldwege nicht. Bäume am Wegesrand müssen anderen Anforderungen genügen als Bäume abseits der Wege.
Das Recht zu Bauen besitzt in Deutschland Vorrang gegenüber dem Baumschutzrecht. Wo gebaut werden darf, regeln die Bebauungspläne. Ist das Grundstück als Bauland ausgewiesen? Wo genau verläuft die Baugrenze? Welcher Teil des Grundstücks darf überbaut werden? In den Bebauungsplänen entscheidet sich, Flurstück für Flurstück, wieviel Raum der Natur bleibt. In vielen neueren Plänen finden sich auch Festsetzungen zum Baumschutz. Bebauungspläne können bestimmen, dass einzelne Bäume erhalten bleiben. Sie können anordnen, dass Bäume, Hecken und Sträucher gepflanzt werden, dass Fassaden und Dächer begrünt werden. Die Baumschutzgruppe des NABU empfiehlt: Nehmen Sie bei der öffentlichen Anhörung zu neuen Bebauungsplänen rechtzeitig Einfluss zum Wohle der Bäume in Ihrem Stadtteil! Es gibt keinen effektiveren rechtlichen Weg zum Baumschutz!
Die Baumschutzverordnung gilt auch bei Bauvorhaben. Geschützte Bäume sollen erhalten bleiben. Doch die „Baufreiheit“ geht vor. Wenn das Bauvorhaben ansonsten rechtens ist, müssen die Bäume weichen. Der Baumschutz tritt jedoch nicht völlig zurück: Häufig darf nur ein Teil des Grundstücks bebaut werden. In solchen Fällen kann es geboten sein, das Baufenster zu verschieben, um Bäume zu erhalten. Manchmal beantragt auch der Bauherr, an anderer Stelle zu bauen als im Bebauungsplan vorgesehen. Auch in diesen Fällen können Bäume den Ausschlag geben, wo genau gebaut wird.
Die rechtlichen Möglichkeiten bei Baumfällungen einzuschreiten sind begrenzt: Gegen die Fällgenehmigung, die einem Dritten erteilt wurde, ist der Widerspruch nicht zulässig. Widerspruch einlegen und klagen kann nur, wer geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch die Naturschutzverbände können nur ausnahmsweise vor Gericht ziehen, etwa bei Planfeststellungsbeschlüssen.
Statt Widerspruch einzulegen, kann man jedoch eine "Eingabe" machen. Die Eingabe, auch Petition genannt, ist eine Bitte oder Beschwerde an die Volksvertretung oder an die zuständige Behörde. Bei der Eingabe an die Behörde werden mehrere Arten unterschieden: die Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich an die übergeordnete Behörde, die Gegenvorstellung wendet sich an die Ausgangsbehörde. Die Eingabe muss geprüft und beantwortet werden. Die Prüfung wird kaum dazu führen, dass eine erteilte Fällgenehmigung aufgehoben wird; die Verwaltung kann eine erteilte Genehmigung nicht ohne weiteres zurücknehmen. Günstiger sind die Aussichten, wo die Behörde den nötigen Handlungsspielraum besitzt. Gerade neue Informationen können eine neue Entscheidung herbeiführen.
Eine Eingabe hat Folgen, auch wenn der erhoffte Erfolg ausbleibt. Bürger müssen ihren Unmut nicht stillschweigend hinnehmen. Sie können dafür sorgen, dass die Behörde sich erneut mit der Angelegenheit befasst. Ein Lerneffekt ist nicht auszuschließen - in der Verwaltung wie in der Politik. Eine Eingabe an die Bürgerschaft oder die Bezirksversammlung zeigt den Abgeordneten, was dem Wähler wichtig ist.
In der Geschäftsstelle des NABU Hamburg ist die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg ansässig. Gemäß § 40a Hamb.NatSchG haben anerkannte Naturschutzverbände das Recht, bei Bauvorhaben und anderen geplanten Bauvorhaben und Eingriffen in Natur und Landschaft Stellungnahmen abzugeben. Zu diesem Zweck haben sich sieben Hamburger Verbände zusammengeschlossen, um gemeinsame Positionen zu vertreten. Die Stellungnahmen müssen berücksichtigt, aber nicht befolgt werden. Liegen bezirkliche Baumfäll-Genehmigungen vor, ist es jedoch fast immer zu spät, die AG Naturschutz Hamburg damit zu befassen. Werden jedoch Bauvorhaben beantragt, vor allem aber: Bebauungspläne verhandelt und Planfeststellungsverfahren durchgeführt, ist es sinnvoll die AG auf wertvollen Baumbestand aufmerksam zu machen.
Um den Schutz von Bäumen in Hamburg über den Einzelfall hinaus wirkungsvoll zu verbessern, hat sich beim NABU Hamburg die Fachgruppe Baumschutz gegründet. Falls Sie an Hintergrundwissen, an politischer Einflussnahme und Öffentlichkeitsarbeit für den Baumschutze interessiert sind, senden Sie bitte eine E-Mail an baumschutz(a)NABU-hamburg.de.
Die Fachgruppe trifft sich an jedem dritten Donnerstag im Monat um 19.30 Uhr im Hamburg-Haus Eimsbüttel am Doormannsweg 12. Interessierte Baumfreunde sind herzlich willkommen!
Die Fachgruppe Baumschutz sammelt auch digitale Fotos besonders eklatanter Baumfällaktionen. Bitte senden Sie diese an baumschutz@NABU-Hamburg.de.
Bitte erklären Sie in einer beigefügten Mail, dass die Fachgruppe Baumschutz von Ihren Fotos für Zwecke der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch machen darf. Vielen Dank!
Vom 1. Oktober bis 28. Februar ist in Hamburg Baumfällsaison. Jährlich gehen etwa 6.000 Bäume in der Hansestadt verloren. Die NABU-Checkliste zeigt Ihre Handlungsmöglichkeiten. Mehr →
Bäume und Hecken stehen in Hamburg unter besonderem Schutz. § 2 der Baumschutzverordnung verbietet es, „Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen.“ Mehr →
Hier haben wir sie aufgelistet: die für den Baumschutz zuständigen Behörden in den sieben Hamburger Bezirken Mehr →
Der NABU Hamburg setzt sich mit einer Vielzahl an Projekten für unsere StadtNatur ein. Hier erhalten Sie einen Überblick. Mehr →
Ohne Bäume und ohne grüne Pflanzen gäbe es auf unserem Planeten kein Leben. Grund genug, sich einmal mit dem Wert der Bäume auseinander zu setzen. Mehr →
Der NABU setzt sich für den Erhalt der Artenvielfalt in Hamburg ein. Unterstützen Sie die Arbeit des NABU durch Ihre Mitgliedschaft. Die Natur sagt DANKE!
Mitglied werden