Handlungsmöglichkeiten bei Baumfällungen
Was tun, wenn gefällt werden soll?
Hier finden Sie Empfehlungen, Informationen zur Baumschutzverordnung und zuständige Behörden bei Baumfällungen. Mehr →
Bäume und Hecken stehen in Hamburg unter besonderem Schutz. Nach § 1 der Hamburger Baumschutzverordnung sind Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm (in 130 cm Höhe) haben sowie Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm als Landschaftsbestandteile geschützt. Außerdem sind Baumgruppen und mehrstämmige Bäume unter bestimmten Umständen geschützt. Nicht geschützt sind Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
Nach § 4 ist es verboten, die geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für den Wurzelbereich. Nicht nur das Fällen, auch das Beschneiden von Bäumen und Eingriffe in den Wurzelbereich bedürfen der Genehmigung.
Davon ausgenommen sind nach § 5 die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie von umgestürzten Bäumen und der Heckenschnitt um den Jahreszuwachs. Behördliche Maßnahmen zum Schnitt oder Fällung von Bäumen auf öffentlichem Grund (Straßen und Parkbäume) sind ebenfalls ausgenommen und können ohne Genehmigung durchgeführt werden.
Für alle geschützten Bäume wird auf Privatgrundstücken eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 BaumschutzVO zum Fällen benötigt, die beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen ist. Hier ist in der Baumschutzverordnung auch erläutert, für welche Fälle die Genehmigung beantragt werden kann. In dieser Fällgenehmigung wird dann auch der notwendige Ersatz festgesetzt (siehe Anlage der BaumschutzVO zur Berechnung des Ersatzbedarfes).
Bäume bieten Lebensräume. Singdrossel, Buchfink und viele weitere Vogelarten bauen ihr Nest im Geäst. Spechte zimmern Höhlen, in denen später Meisen, Kleiber und andere Vögel nisten. Auch Fledermäuse und seltene Käfer bewohnen Baumhöhlen, auch im Winter. Dieses Tierleben in den Bäumen hat rechtliche Folgen: das Recht des Besonderen Artenschutzes gelangt zur Anwendung (§§ 44, 45 Bundesnaturschutzgesetz, fortan: BNatSchG). Sämtliche europäische Vogelarten zählen zu den „besonders geschützten Arten“. Einige Vogelarten und alle heimischen Fledermausarten besitzen einen noch höheren Schutzstatus: sie sind „streng geschützt“.
Geschützt sind nicht nur die Tiere, sondern auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Wer einen Baum fällen will, muss prüfen, ob sich dort Nist- oder Ruhequartiere befinden. Ein Baum, in dem Vögel brüten, darf nicht ohne weiteres gefällt werden. Ebenso geschützt sind Bäume mit Greifvogelhorsten und Fledermaushöhlen. Dauerhafte Quartiere stehen dauerhaft unter Schutz. Nur ausnahmsweise können derart geschützte Bäume gefällt werden. Dazu bedarf es einer artenschutzrechtlichen „Ausnahmegenehmigung“ oder einer „Befreiung“, die oft unter Auflagen erteilt wird. Sie ist nicht enthalten in der Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung.
Der gesetzliche Schutz greift nur, wenn bekannt ist, ob sich geschützte Brut- und Ruhequartiere in dem Baum befinden, der gefällt werden soll. Die Baumschutzgruppe des NABU empfiehlt: Wer Nester oder Baumhöhlen kennt, die von Fäll- oder Baumpflegearbeiten bedroht sind, kann dafür sorgen, dass dieses Wissen in die richtigen Köpfe gelangt. Wenden Sie sich an den Verantwortlichen für die Fällarbeiten oder an die Behörde!
Durch umstürzende Bäume, durch abbrechende Äste kommen Menschen zu Schaden. So etwas passiert selten, doch es passiert. Hierfür haftet der Grundeigentümer, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat. Er hat zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um Gefahren zu beseitigen und Unfälle zu vermeiden. Deswegen werden Baumkontrollen durchgeführt, tote Äste aus den Baumkronen beseitigt und geschädigte Bäume gefällt. Je nachdem wo der Baum steht, gelten verschiedene Maßstäbe. Straßen müssen bei Wind und Wetter passierbar sein, Waldwege nicht. Bäume am Wegesrand müssen anderen Anforderungen genügen als Bäume abseits der Wege.
Das Recht zu Bauen besitzt in Deutschland Vorrang gegenüber dem Baumschutzrecht. Wo gebaut werden darf, regeln die Bebauungspläne. Ist das Grundstück als Bauland ausgewiesen? Wo genau verläuft die Baugrenze? Welcher Teil des Grundstücks darf überbaut werden? In den Bebauungsplänen entscheidet sich, Flurstück für Flurstück, wieviel Raum der Natur bleibt. In vielen neueren Plänen finden sich auch Festsetzungen zum Baumschutz. Bebauungspläne können bestimmen, dass einzelne Bäume erhalten bleiben. Sie können anordnen, dass Bäume, Hecken und Sträucher gepflanzt werden, dass Fassaden und Dächer begrünt werden. Die Baumschutzgruppe des NABU empfiehlt: Nehmen Sie bei der öffentlichen Anhörung zu neuen Bebauungsplänen rechtzeitig Einfluss zum Wohle der Bäume in Ihrem Stadtteil! Es gibt keinen effektiveren rechtlichen Weg zum Baumschutz!
Die Baumschutzverordnung gilt auch bei Bauvorhaben. Geschützte Bäume sollen erhalten bleiben. Doch die „Baufreiheit“ geht vor. Wenn das Bauvorhaben ansonsten rechtens ist, müssen die Bäume weichen. Der Baumschutz tritt jedoch nicht völlig zurück: Häufig darf nur ein Teil des Grundstücks bebaut werden. In solchen Fällen kann es geboten sein, das Baufenster zu verschieben, um Bäume zu erhalten. Manchmal beantragt auch der Bauherr, an anderer Stelle zu bauen als im Bebauungsplan vorgesehen. Auch in diesen Fällen können Bäume den Ausschlag geben, wo genau gebaut wird.
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Vom 1. Oktober bis 28. Februar ist in Hamburg Baumfällsaison. Jährlich gehen etwa 6.000 Bäume in der Hansestadt verloren. Die NABU-Checkliste zeigt Ihre Handlungsmöglichkeiten. Mehr →
Der NABU setzt sich für den Erhalt der Artenvielfalt in Hamburg ein. Unterstützen Sie die Arbeit des NABU durch Ihre Mitgliedschaft. Die Natur sagt DANKE!
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