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Gebäudebrüter sind gesetzlich geschützt

Der Schutzstatus näher erklärt

Die Tiere und Quartiere der gebäudebewohnenden Vogelarten sind ganzjährig geschützt, man darf sie nicht entfernen und auch nicht beschädigen.

Spatzenhaus - Foto: NABU/T.Porstmann

Spatzenhaus - Foto: NABU/T.Porstmann

Alle europäischen Vogelarten und alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) besonders geschützt. Dieses Bundesgesetz findet auch in Hamburg unmittelbare Anwendung, es ist damit die geltende Rechtsgrundlage für den Schutz aller in Hamburg vorkommender Gebäudebrüter und ihrer Nistplätze.

Die Grundlage für den Schutz der besonders geschützten Arten ist §44 BNatschG:

„(1)Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
[...]
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
[…] “

Der Wortlaut dieses Gesetzes bedeutet, dass alle „Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (kurz: Lebensstätten), also z.B. Vogelnester, Nisthöhlen, Fledermausquartiere in Mauerspalten oder ein traditionell genutzter Vogel-Schlafplatz in einer Fassadenbegrünung ab dem ersten Moment der Nutzung ganzjährig geschützt sind. Auch wenn die Lebensstätten kurzzeitig oder vorübergehend nicht benutzt werden, etwa weil sich die Bewohner im Winterquartier oder auf der Nahrungssuche befinden, verlieren sie ihren Schutz nicht.

Man darf die Lebensstätten nicht entfernen, aber auch nicht beschädigen und somit deren Funktion mindern. Wenn etwa der Zugang zu einer Nisthöhle verschlossen wird stellt das eine Beschädigung dar, ebenso wenn etwa Schwalbennester durch Netze verhangen werden.


Ausnahmen sind möglich

Sanierungen von Dach und Fassade sollen aber natürlich weiterhin möglich sein. Für solche Fälle kann eine Befreiung von den Verboten des § 44 BNatschG beantragt werden. In einer Einzelfallprüfung wird entschieden, ob die Beseitung von Lebensstätten zulässig ist und dies meist mit der Auflage für adäquaten Ersatz zu sorgen, genehmigt. Am besten sollten die ursprünglichen Lebensstätten erhalten bleiben, falls das nicht möglich ist, müssen wenigstens genauso viele Ersatzlebensstätten angebracht werden.

In Hamburg ist für diese Ausnahmen nach §67 BNatschG die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Abteilung Naturschutz zuständig.


Broschüre der Hamburger Umweltbehörde zu Artenschutz und Sanierungsvorhaben

Was kann ich tun?

Melden Sie Quartiere von Gebäudebrütern die durch Bau- und Sanierungsmaßnahmen gefährdet sind direkt beim NABU Hamburg! Bitte geben Sie uns unbedingt folgende Informationen zu den Quartieren:

- Art des Vorkommens (Tierarten, Anzahl)
- Wann wurde die Beobachtung gemacht?
- Adresse des Vorkommens mit Straße, Hausnummer und PLZ
- Wenn bekannt den/die Eigentümer*in des Gebäudes
- Welche Gefährdung steht bevor? – bitte detaillierte Beschreibung, auch gerne mit Fotos
- Name, Adresse und Telefonnummer des/der Melder*in

Schicken Sie uns Ihre vollständigen Meldungen an Franziska Schmidt-Lewerkühne, schmidt-lewerkuehne@NABU-Hamburg.de.
Wir geben Ihre Meldungen dann gesammelt an die an die Hamburger Umweltbehörde BUKEA weiter und kümmern uns um eine Nachverfolgung.


Weitere Infos zum Artenschutz am Gebäude

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Zum Weiterlesen

  • NABU-Broschüre zum Artenschutzrecht

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Klaus-Groth-Str. 21
20535 Hamburg

Telefon 040.69 70 89-0 | Fax - 19
info@NABU-Hamburg.de

Fragen zu Natur und Umwelt?
Telefon 030.28 49 84-6000

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