Satzung des NABU Hamburg
Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Hamburg e.V.
in der Fassung vom 17.04.2021
Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
Er ist sowohl regional, national als auch international tätig und ist die deutsche Vertretung in der internationalen Naturschutzorganisation BirdLife International.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre 1990 führt er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Hamburg e.V., Kurzbezeichnung NABU Hamburg ist aus dem 1907 gegründeten BUND FÜR VOGELSCHUTZ - Landesverband Hamburg e.V. - durch Umbenennung hervorgegangen. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist eine gesetzlich anerkannte Naturschutzvereinigung. Der Verein ist ein Landesverband des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. in Stuttgart. Er führt das Logo des Bundesverbandes.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des NABU Hamburg ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Hamburg betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
(d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,
(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften.
(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen der §§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung erfolgt,
(h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU Hamburg.
(3) Der NABU Hamburg ist in der Freien und Hansestadt Hamburg, in Schleswig-Holstein, in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt tätig.
(4) Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NABU Hamburg ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des NABU Hamburg dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Hamburg.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Hamburg fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
(3) Der NABU Hamburg Landesverband erhält als Untergliederung zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
(4) Spenden, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen, die für den NABU Hamburg bestimmt sind, erhält der NABU Hamburg.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Hamburg keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
(2) Der NABU Hamburg bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
(c) Korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder sind insbesondere Firmen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
(e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
(g) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU Bundesverbandes und des NABU Landesverbandes Hamburg zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Hamburg oder das Präsidium des Bundesverbandes
. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder in den NABU Hamburg entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Hamburg.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU Hamburg begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU Bundesverband.
(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das auf- nehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) durch Tod. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beiträge besteht nicht.
(f) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 Gliederungen
(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Der NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Hamburg e.V. ist eine Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.
(2) Der NABU Hamburg bildet örtliche Naturschutzbundgruppen und Fachgruppen als Untergliederungen. Gründung und Änderung der Gruppen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Die Gruppen sind keine selbständigen Personen oder nicht rechtsfähige Vereine. Rechtsgeschäfte können sie nur mit Zustimmung des Landesverbands abschließen.
Daneben sollen Gruppen der Naturschutzjugend gebildet werden.
(3) Der Name der Gruppe besteht aus dem vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Hamburg e.V. und bei örtlichen Gruppen einem Lokalzusatz und bei Fachgruppen der Bezeichnung des Fachgebietes. Ebenso wird dessen Logo übernommen.
(4) Die Fachgruppen befassen sich mit besonderen Fragestellungen des Natur- und Umweltschutzes. Soweit entsprechende Fachausschüsse im Bundesverband bestehen, arbeiten die Landesfachgruppen mit ihnen zusammen. Die übrigen Vorschriften der Bundessatzung gelten für die Landesfachgruppen entsprechend.
(5) Der Vorstand kann Gruppen einrichten und, bei Wegfall oder anhaltender Untätigkeit einer Gruppenleitung sowie bei Nichteinhaltung der Satzung, bestehende Gruppen zu einem Gruppentreffen einladen.
(6) Der Bundesverband, der NABU Hamburg und die Untergliederungen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
(7) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
(8) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständiger Untergliederungen betreffen.
(9) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.
§ 8 Naturschutzjugend im NABU Hamburg
(1) Der NABU Hamburg unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Hamburg“ und der Kurzfassung NAJU Hamburg. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und einer Bundesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der Anlage. Die Landesjugendsatzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des NABU Landesverband Hamburg e.V..
(3) Die NAJU entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der NAJU Hamburg mit den Organen des NABU Hamburg ab.
(5) Der bestätigte Jugendsprecher der NAJU Hamburg ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes des NABU Hamburg. Eine Vertretung ist zulässig.
§ 9 Organe
Organe des NABU Hamburg sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, in der Regel in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung über die Verbandszeitschrift „Naturschutz in Hamburg“ mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung - ausgenommen Satzungsänderungs-anträge - müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Bei Versäumung der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung, ob ein Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Änderung der Satzung.
Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Mitglied bis zu einer Woche vor Versand der Einladung beim Vorstand gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Bestätigung des Jugendsprechers im Vorstand
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes
- die Genehmigung der Haushaltsplans
- die Wahl der Vertreter des Landesverbandes für die Bundesvertreterversammlung
- die Behandlung von Anträgen
- Satzungsänderungen und Bestätigung der NAJU-Satzung, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
- die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
- dem bestätigten Jugendsprecher.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsmacht. Der von der Naturschutzjugend gewählte Sprecher tritt sein Amt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung an.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den gewählten Vertretern der laut § 7 eingerichteten Gruppen sowie den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes.
Die Vorsitzenden und Sprecher können sich durch ihre Vertreter vertreten lassen.
Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der erweiterte Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zwischen der jährlichen Mitgliederversammlung tagen. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes mit einzuladen.
§ 13 Schiedsrat
Der Schiedsrat soll bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten innerhalb der oder zwischen den verschiedenen Organen des Verbandes auf Antrag von Betroffenen vermitteln und Konflikt lösend wirken. Er kann von sich aus aktiv werden, wenn zu befürchten ist, dass das Ansehen des Verbandes erheblich geschädigt oder gegen wichtige Interessen des NABU Hamburg gehandelt wird.
Der Schiedsrat besteht aus drei Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Vorschlagsberechtigt sind Mitglieder des Landesverbandes Hamburg des NABU.Bei Bedarf ist eine kommissarische Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand möglich. Scheidet ein Mitglied aus, wird seine Nachfolgerin/ sein Nachfolger auf die oben beschriebene Weise gewählt.
Die Mitglieder des Schiedsrates sollen über gute Kenntnisse der Struktur und der Handlungsabläufe des Verbandes und über die Fähigkeit Konfliktlösungen herbeizuführen verfügen. Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in den Schiedsrat gewählt werden.
§ 14 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
(1) Der Vorstand des NABU Hamburg sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist die Aufgabe der Vorstände der Landesverbände und des Präsidiums, die innerverbandliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Stellen sie fest, dass Mitglieder oder Vorstände von Gliederungen ihres Zuständigkeitsbereichs
(a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (Bundes- und Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,
(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so haben sie Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.
(2) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Vorstand des NABU Hamburg und/oder das Präsidium befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedsrechte anzuordnen.
(3) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle (§ 15) zur Entscheidung vorzulegen.
§ 15 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
(a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,
(b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.
(2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.
(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
(5) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.
(6) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(7) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
(a) Rüge oder Verwarnung,
(b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
(c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
(d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
(e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
(8) Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
(a) die Rüge oder Verwarnung,
(b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,
(c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos und zur Führung des Verbandsnamens.
(9) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.
(10) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die/der Vorsitzende soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Sie/er wird von der Bundesvertreterversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die Bundesvertreterversammlung beruft eine/n Stellvertreter/in.
Die Beteiligten des Verfahrens können jeweils eine/n Beisitzer/in bestellen. Erfolgt die Bestellung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht, bestimmt das Präsidium den oder die Beisitzer/innen. Ist das Präsidium Beteiligter des Verfahrens bestimmt für diesen Fall der Vorstand des Landesverbandes, dem der andere Beteiligte angehört, eine/n Beisitzer/in.
§ 16 Ordnungen
(1) Der NABU kann sich auf Bundes- und Landesebene zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe zuständig.
(2) Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
(3) Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder- Rats.
(4) Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt die Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen.
(5) Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen und -befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.
(6) Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt einen einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im NABU Tätigen zu berücksichtigen ist.
(7) Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung beschlossen wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu den Verfahrenskosten.
(8) Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU verdient gemacht haben, sowie lang- jährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird.
(9) Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
(2) Eine hauptamtliche Tätigkeit der/des Vorsitzenden des Landesverbandes Hamburg ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung dem bei der Wahl oder während einer Amtsperiode zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt jeweils nur für eine Amtszeit bzw. für die restliche Amtszeit. Für den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Anstellungsvertrages mit der/dem hauptamtlichen Landesvorsitzenden ist der Vorstand zuständig, der den Landesverband gemäß § 11 dieser Satzung vertritt. Die/der hauptamtliche Landesvorsitzende ist nicht stimmberechtigt.
(3) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
(4) Über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des Landesverbandes entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einstellen und ihm laufende Geschäfte übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsgemäß zulässig ist.
(5) Angestellte des Vereins können nicht Vorstandsmitglieder sein. § 17 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt drei Jahre. Die Vertreter für die Bundesvertreterversammlung werden entsprechend der Bundessatzung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind kraft ihres Amtes und dieser Satzung Vertreter für die Bundesvertreterversammlung.
(7) Die Rechnungsprüfer werden für drei Jahre gewählt. Jedes Jahr soll ein Rechnungsprüfer gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer dürfen nach zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden erst nach dem Ablauf einer weiteren Wahlperiode erneut gewählt werden.
(8) Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und des Vorstands sind von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle des erweiterten Vorstands und der Gruppen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
(9) Ergänzend gelten, soweit diese Satzung keine Regelungen trifft oder sie in Widersprüchen zu der Bundessatzung steht, die Bundessatzung und das Bürgerliche Gesetzbuch.
§ 18 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen geheim statt. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgen Wahlen geheim. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.
§ 20 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit in geheimer Abstimmung. Das Vermögen des Vereins fällt an den Naturschutzbund Deutschland e.V.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 17. April 2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 15.4.2019.