Testamente für die Natur
Ihr Geschenk an die nächste Generation


Liebe Naturfreundin, lieber Naturfreund,
mit einem Testament haben Sie die Chance, über den eigenen Tod hinaus
- etwas zu bewegen,
- Bleibendes zu schaffen,
- Freude zu bereiten,
- Streit zu vermeiden und
- in Erinnerung zu bleiben.
Ein wunderbares Beispiel ist die NABU-Umweltstiftung Hamburg. Sie konnte allein durch Erbschaften auf die Beine gestellt werden. Diese Stiftung ermöglicht es nun, langfristig unseren Einsatz für Mensch und Natur in und um Hamburg zu sichern. Was kann bleibender sein, als in den Erhalt und auch die Rückeroberung von Natur zu investieren? Letztlich profitieren alle Nachkommen von diesem Nachlass. Große Gebietsankäufe des NABU Hamburg wie in den herrlichen Elbtalauen wären ohne Vermächtnisse und Spenden niemals möglich gewesen. Ihre Unterstützung ist ein Garant für die Kontinuität unserer Arbeit!
Das Erbrecht kennt zwei Gruppen von Erben, den gesetzlichen und den testamentarischen Erben. Wir können hier nur das Wesentliche des Erbrechts in vereinfachter und leicht verständlicher Form aufzeigen. Bei komplizierteren Sachverhalten hilft nur der Gang zu einem Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Wenn Sie den NABU Hamburg in Ihrem Testament berücksichtigen wollen, stehen wir Ihnen gerne für ein ausführliches Gespräch zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte an unseren Geschäftsführer unter Tel.: 040 / 69 70 89 - 0 oder an unseren Anwalt Dr. Peter C. Mohr, Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg, Tel.: 040 / 30 62 42 26.
Wir würden uns freuen, wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens in den Dienst der Natur stellen würden. Vielen Dank für Ihr Interesse.
Ihr NABU-Team
Das gesetzliche Erbrecht
Wer kein Testament verfasst, wird nach gesetzlicher Erbfolge von seinen Verwandten und von seinem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner in Erbengemeinschaft beerbt. In erster Linie werden Sie danach von Kindern oder Enkelkindern beerbt. Der nähere Verwandte schließt den entfernteren aus. Haben Sie keine Abkömmlinge, so erben Ihre Eltern oder, wenn diese verstorben sind, deren Nachkommen, das sind Ihre Geschwister oder deren Kinder (Ihre Nichten und Neffen).
Der überlebende Ehegatte erbt bei gesetzlichem Güterstand die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erhalten Kinder oder Enkelkinder. Wenn Sie keine Kinder haben, erhält der überlebende Ehegatte nicht alles, sondern nur dreiviertel des Nachlasses, das restliche Viertel geht an Ihre Eltern, ersatzweise an Ihre Geschwister oder Neffen und Nichten. Zum gesetzlichen Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den Hausrat.
Andere Regeln gelten, wenn in Ihrer Ehe Gütertrennung oder Gütergemeinschaft anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft vereinbart sind.
Besteht eine eingetragene Lebenspartnerschaft so tritt das neue Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Es besagt, dass der überlebende Partner neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben den Großeltern die Hälfte erbt. Weitere Einzelheiten sind im Gesetz verankert.
Gibt es zum Zeitpunkt des Ablebens weder einen Verwandten noch einen Ehegatten oder Lebenspartner, so ist letzter gesetzlicher Erbe der Staat.
Das testamentarische Erbrecht
Immer dann, wenn eine Abweichung vom gesetzlichen Erbrecht gewünscht ist, muss ein Testament gemacht werden.
- Erbteil der Kinder soll unterschiedlich ausfallen,
- Ehegatte soll wirtschaftlich besser versorgt sein,
- Erbschaft wird mit einer Auflage belastet (Rentenzahlung an die Großmutter, Anweisung zur Grabpflege o.ä.),
- Zuwendung eines Vermächtnisses (Schwiegersohn erhält Münzsammlung, Geldzuwendung an NABU, Kirche, Altenheim o.ä.).
Das eigenhändige Testament
Es hat den Vorteil, dass es beliebig oft den jeweiligen Verhältnissen angepasst und neu verfasst werden kann, ohne dass dabei Kosten entstehen. Es gilt immer das zuletzt geschriebene Testament, weshalb es wichtig ist grundsätzlich das Datum und auch den Ort zu nennen. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich ge- und unterschrieben sein. Der Aufbewahrungsort sollte einer Person Ihres absoluten Vertrauens mitgeteilt oder gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Das notarielle Testament
Es hat den Vorteil, dass Form und Darstellung den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Es kann einen Erbschein ersparen. Der Notar wird Sie in sämtlichen erbschaftsrechtlichen und auch den entsprechenden steuerrechtlichen Fragen beraten, das Testament nach Ihren Wünschen entwerfen, beurkunden und auf Wunsch für eine amtliche Verwahrung sorgen. Die Notargebühren richten sich nach dem von Ihnen angegebenen Reinvermögenswert. Überlegen Sie vorher gut, wie das Testament lauten soll, denn jede Änderung kostet Geld. Ein Viertel der Notariatsgebühren ist für eine amtliche Verwahrung zusätzlich zu entrichten.
Vermächtnisse
Neben den Erben gibt es auch noch die Vermächtnisnehmer. Ihnen können im Testament Einzelgegenstände wie Ölgemälde oder Münzsammlungen oder festgelegte Geldbeträge vermacht werden. Die Erben sind für die Erfüllung der Vermächtnisse zuständig. Sollten Sie den NABU Hamburg in Ihrem Testament mitberücksichtigen wollen, müsste dies unter dem Begriff der Vermächtnisse aufgeführt werden.
Auf den so genannten Pflichtteil haben Ihre Abkömmlinge auf jeden Fall einen Anspruch, wie auch immer das Testament lautet. Er beträgt allerdings nur die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils.
Jedoch in bestimmten Fällen können Sie einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, z. B., wenn dieser Abkömmling Ihnen, Ihrem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet. Es gibt auch noch weitere Gründe, die eine Enterbung rechtfertigen.
Beispiel für ein Testament
Unser Testament
Wir, die Eheleute Dietrich und Ines Meyer, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erben des Letztversterbenden von uns sind unsere Neffen und Nichten. Wolfgang und Daniela als die Verwandten des Ehemannes zum einen, und Jutta, Peter und Ingrid als die Verwandten der Ehefrau zum anderen, sollen dann jeweils die Hälfte des Nachlasses erhalten.
Nach unser beider Ableben ordnen wir folgende Vermächtnisse an:
Der überlebende Ehegatte ist frei, über das ererbte und sein eigenes Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen frei zu verfügen.
Hamburg, den 20. Januar 2002
Ines Meier Dietrich Meier