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Was tun, wenn gefällt werden soll?

Was tun, wenn gefällt werden soll?

Der NABU gibt Tipps für den Baumschutz

Eiche Totholz

Totholz bietet vielen Tieren und Pilzen einen Lebensraum

Immer häufiger erreichen die Geschäftstelle des NABU Hamburg Anfragen und Hilferufe von Bürgern, denen es um den Schutz von Bäumen geht. Entweder haben sie erfahren, dass bestimmte Bäume (oder Baumgruppen) gefällt werden sollen. Oder es sind bereits Bäume gefallen, und die Bürger wollen Weiteres verhüten.

Leider kann der NABU nicht jedem Einzelfall nachgehen, denn es sind einfach zu viele solcher Fälle geworden. Inzwischen werden auf privaten und öffentlichen Flächen in Hamburg jährlich weit mehr als 10.000 Bäume gefällt. Darum ist es das Beste, die zuständige Behörde mit einer Prüfung zu befassen. Bei Fällmaßnahmen auf privatem Grund sollte man danach fragen, ob eine Fällerlaubnis besteht.

Zuständigkeiten in Hamburg – Übersicht:

  • Für Bäume in Park- und Grünflächen sowie an Straßen und Wegen: Bezirke, hier zumeist das "Fachamt Management des öffentlichen Raumes"

  • Wald: Revierförstereien der Bezirke, die ebenfalls dem Fachamt Management des öffentlichen Raumes zugeordnet sind;

  • Bäume im Hafengebiet: Hamburg Port Authority (Anstalt öffentlichen Rechts);

  • Bäume auf Friedhöfen: Hamburger Friedhöfe (Anstalt öffentlichen Rechts).

Wenn Eile geboten ist, wenn zum Beispiel eine Fäll-Kolonne schon anrückt und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes bestehen, kann man die Polizei rufen:

Die Polizei soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten (Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Sie ist befugt zum Handeln, wenn die sachlich zuständige Behörde nicht mehr rechtzeitig einschreiten kann. Bei Verstößen gegen die Baumschutzverordnung handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten (§5 BaumschVO). Eine Intervention der Polizei lässt sich im Fall zweifelhafter Baumfäll-Maßnahmen jedoch nicht zwingend verlangen: Ob die Polizei einschreitet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip).

Die zuständige Baumschutz-Behörde

Zuständigkeiten in den Bezirken

Zuständigkeiten in den Bezirken

Informieren Sie sich. Warum soll gefällt werden? Wurde bereits eine Fällerlaubnis erteilt? Oder wird ohne Genehmigung gefällt? Näheres erfahren Sie bei der zuständigen Behörde. Hier finden Sie die Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Sachbearbeiter bei den Bezirksämtern. mehr Mehr

Ein Blick in die Gesetze

Die Baumschutzverordnung

Bäume und Hecken stehen in Hamburg unter besonderem Schutz. § 2 der Baumschutzverordnung verbietet es, „Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen.“ Nicht nur das Fällen, auch das Beschneiden von Bäumen und Eingriffe in den Wurzelbereich bedürfen der Genehmigung.

Doch nicht jeder Baum ist geschützt, § 3 der Baumschutzverordnung nennt die Ausnahmen:

  • Einzelbäume müssen einen Durchmesser aufweisen von mindestens 25 cm, gemessen in 1, 30 m Höhe. Kleinere Bäume sind geschützt, wenn sie eine Baumgruppe bilden, zu einer Allee oder einem Knick gehören.

  • Obstbäume können ohne Genehmigung gefällt werden.

  • Das Gleiche gilt für Bäume auf öffentlichem Grund: im Wald, in Parks und an den Straßen.

Nach § 4 der Baumschutzverordnung können Fällgenehmigungen erteilt werden. Welche Fällanträge genehmigt werden und welche nicht, ist in der Verordnung nicht näher geregelt. Maßgeblich ist die Genehmigungspraxis der Verwaltung. Die wichtigsten Fallgruppen seien genannt:

  • Verkehrssicherheit: der Baum ist geschädigt und droht umzustürzen, Äste drohen abzubrechen

  • Bauvorhaben: der Baum steht dort, wo gebaut werden soll und darf.

  • Verschattung: der Baum steht zu dicht am Gebäude und „verfinstert“ Wohnräume.

  • Gartengestaltung: der Baumbestand soll ausgelichtet werden.

Die Behörde kann die Fällgenehmigung unter Auflagen erteilen. Sie kann anordnen, dass ein Baum nachgepflanzt werden soll.

Artenschutz - der Schutz von Nestern und Baumhöhlen

Schwarzspecht

Bäume bieten Lebensräume. Singdrossel, Buchfink und viele weitere Vogelarten bauen ihr Nest im Geäst. Spechte zimmern Höhlen, in denen später Meisen, Kleiber und andere Vögel nisten. Auch Fledermäuse und seltene Käfer bewohnen Baumhöhlen, auch im Winter. Dieses Tierleben in den Bäumen hat rechtliche Folgen: das Recht des Besonderen Artenschutzes gelangt zur Anwendung (§§ 44, 45 Bundesnaturschutz­gesetz, fortan: BNatSchG). Sämtliche europäische Vogelarten zählen zu den „besonders geschützten Arten“. Einige Vogelarten und alle heimischen Fledermausarten besitzen einen noch höheren Schutz­status: sie sind „streng geschützt“.

Geschützt sind nicht nur die Tiere, sondern auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Wer einen Baum fällen will, muss prüfen, ob sich dort Nist- oder Ruhequartiere befinden. Ein Baum, in dem Vögel brüten, darf nicht ohne weiteres gefällt werden. Ebenso geschützt sind Bäume mit Greifvogelhorsten und Fledermaushöhlen. Dauerhafte Quartiere stehen dauerhaft unter Schutz. Nur ausnahmsweise können derart geschützte Bäume gefällt werden. Dazu bedarf es einer artenschutzrechtlichen „Ausnahme­genehmigung“ oder einer „Befreiung“, die oft unter Auflagen erteilt wird. Sie ist nicht enthalten in der Fäll­genehmigung nach der Baumschutzverordnung.

Der gesetzliche Schutz greift nur, wenn bekannt ist, ob sich geschützte Brut- und Ruhequartiere in dem Baum befinden, der gefällt werden soll. Die Baumschutzgruppe des NABU empfiehlt: Wer Nester oder Baumhöhlen kennt, die von Fäll- oder Baumpflegearbeiten bedroht sind, kann dafür sorgen, dass dieses Wissen in die richtigen Köpfe gelangt. Wenden Sie sich an den Verantwortlichen für die Fällarbeiten oder an die Behörde!

Die Verkehrssicherungspflicht – Fällen der Sicherheit wegen

Durch umstürzende Bäume, durch abbrechende Äste kommen Menschen zu Schaden. So etwas passiert selten, doch es passiert. Hierfür haftet der Grundeigentümer, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat. Er hat zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um Gefahren zu beseitigen und Unfälle zu vermeiden. Deswegen werden Baumkontrollen durchgeführt, tote Äste aus den Baumkronen beseitigt und geschädigte Bäume gefällt. Je nachdem wo der Baum steht, gelten verschiedene Maßstäbe. Straßen müssen bei Wind und Wetter passierbar sein, Waldwege nicht. Bäume am Wegesrand müssen anderen Anforderungen genügen als Bäume abseits der Wege.

Bebauungspläne

Das Recht zu Bauen besitzt in Deutschland Vorrang gegenüber dem Baumschutzrecht. Wo gebaut werden darf, regeln die Bebauungspläne. Ist das Grundstück als Bauland ausgewiesen? Wo genau verläuft die Baugrenze? Welcher Teil des Grundstücks darf überbaut werden? In den Bebauungsplänen entscheidet sich, Flurstück für Flurstück, wieviel Raum der Natur bleibt. In vielen neueren Plänen finden sich auch Festsetzungen zum Baumschutz. Bebauungspläne können bestimmen, dass einzelne Bäume erhalten bleiben. Sie können anordnen, dass Bäume, Hecken und Sträucher gepflanzt werden, dass Fassaden und Dächer begrünt werden. Die Baumschutzgruppe des NABU empfiehlt: Nehmen Sie bei der öffentlichen Anhörung zu neuen Bebauungsplänen rechtzeitig Einfluss zum Wohle der Bäume in Ihrem Stadtteil! Es gibt keinen effektiveren rechtlichen Weg zum Baumschutz!

Baumschutz und Baugenehmigung

Die Baumschutzverordnung gilt auch bei Bauvorhaben. Geschützte Bäume sollen erhalten bleiben. Doch die „Baufreiheit“ geht vor. Wenn das Bauvorhaben ansonsten rechtens ist, müssen die Bäume weichen. Der Baumschutz tritt jedoch nicht völlig zurück: Häufig darf nur ein Teil des Grundstücks bebaut werden. In solchen Fällen kann es geboten sein, das Baufenster zu verschieben, um Bäume zu erhalten. Manchmal beantragt auch der Bauherr, an anderer Stelle zu bauen als im Bebauungsplan vorgesehen. Auch in diesen Fällen können Bäume den Ausschlag geben, wo genau gebaut wird.

Rechtliche Schritte?

Amtsgericht

Die rechtlichen Möglichkeiten bei Baumfällungen einzuschreiten sind begrenzt: Gegen die Fällgenehmigung, die einem Dritten erteilt wurde, ist der Widerspruch nicht zulässig. Widerspruch einlegen und klagen kann nur, wer geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch die Natur­schutzverbände können nur ausnahmsweise vor Gericht ziehen, etwa bei Planfeststellungsbeschlüssen.

Statt Widerspruch einzulegen, kann man jedoch eine "Eingabe" machen. Die Eingabe, auch Petition genannt, ist eine Bitte oder Beschwerde an die Volksvertretung oder an die zuständige Behörde. Bei der Eingabe an die Behörde werden mehrere Arten unterschieden: die Fach­aufsichts­beschwerde richtet sich an die über­ge­ordnete Behörde, die Gegenvorstellung wendet sich an die Ausgangsbehörde. Die Eingabe muss geprüft und beantwortet werden. Die Prüfung wird kaum dazu führen, dass eine erteilte Fäll­geneh­migung aufgehoben wird; die Verwaltung kann eine erteilte Genehmigung nicht ohne weiteres zurücknehmen. Günstiger sind die Aussichten, wo die Behörde den nötigen Handlungsspielraum besitzt. Gerade neue Informationen können eine neue Entscheidung herbeiführen.

Eine Eingabe hat Folgen, auch wenn der erhoffte Erfolg ausbleibt. Bürger müssen ihren Unmut nicht stillschweigend hinnehmen. Sie können dafür sorgen, dass die Behörde sich erneut mit der Angelegenheit befasst. Ein Lerneffekt ist nicht auszuschließen - in der Verwaltung wie in der Politik. Eine Eingabe an die Bürgerschaft oder die Bezirksversammlung zeigt den Abgeordneten, was dem Wähler wichtig ist.

Organisationen, die Baumschutz-Interessen vertreten

Kastanie

Kastanie

In der Geschäftsstelle des NABU Hamburg ist die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg ansässig. Gemäß § 40a Hamb.NatSchG haben anerkannte Naturschutzverbände das Recht, bei Bauvorhaben und anderen geplanten Bauvorhaben und Eingriffen in Natur und Landschaft Stellungnahmen abzugeben. Zu diesem Zweck haben sich sieben Hamburger Verbände zusammengeschlossen, um gemeinsame Positionen zu vertreten. Die Stellungnahmen müssen berücksichtigt, aber nicht befolgt werden. Liegen bezirkliche Baumfäll-Genehmigungen vor, ist es jedoch fast immer zu spät, die AG Naturschutz Hamburg damit zu befassen. Werden jedoch Bauvorhaben beantragt, vor allem aber: Bebauungspläne verhandelt und Planfeststellungsverfahren durchgeführt, ist es sinnvoll die AG auf wertvollen Baumbestand aufmerksam zu machen.

Um den Schutz von Bäumen in Hamburg über den Einzelfall hinaus wirkungsvoll zu verbessern, hat sich beim NABU Hamburg die Fachgruppe Baumschutz gegründet. Falls Sie an Hintergrundwissen, an politischer Einflussnahme und Öffentlichkeitsarbeit für den Baumschutze interessiert sind, senden Sie bitte eine E-Mail an baumschutz(a)NABU-hamburg.de.
Die Fachgruppe trifft sich an jedem dritten Donnerstag im Monat um 19.30 Uhr im Hamburg Haus Eimsbüttel am Doormannsweg 12, Raum 13.

Die Fachgruppe Baumschutz sammelt auch digitale Fotos besonders eklatanter Baumfällaktionen. Bitte senden Sie diese (nur diese) an Kimapreuss(a)web.de.
Bitte erklären Sie in einer beigefügten Mail, dass die Fachgruppe Baumschutz von Ihren Fotos für Zwecke der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch machen darf. Vielen Dank!

Weitere Ansprechpartner und Informationen

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Die zuständige Baumschutz-Behörde

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