Hamburg.NABU.de NABU Satzung

Satzung

Satzung des NABU Hamburg

in der Fassung vom 23. März 2010

§ 1 Name und Sitz

Der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Hamburg e. V. ist aus dem 1907 gegründeten BUND FÜR VOGELSCHUTZ - Landesverband Hamburg e. V. - durch Umbenennung hervorgegangen. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist ein Landesverband des Naturschutzbund Deutschland (NABU)e. V. in Stuttgart. Er führt das Emblem des Bundesverbandes.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Landesverband Hamburg ist in der Freien und Hansestadt Hamburg, in Schleswig-Holstein, in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt tätig. Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Naturschutzbund betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:

  • das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
  • die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
  • die Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
  • öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, durch Publikationen und Veranstaltungen,
  • das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
  • das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,
  • die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich.

Der Naturschutzbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Naturschutzbund hält Verbindung zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Finanzmittel

Die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Naturschutzbund erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

Der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Hamburg e. V. setzt sich zusammen aus:

  • natürlichen Personen
  • korporativen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • korrespondierenden Mitgliedern.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres volles Stimmrecht.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Landesverbandes nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der bis spätestens 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden muss, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes verstößt, kann vom Vorstand des Landesverbandes ausgeschlossen werden. Gehört das Mitglied einer Gruppe an, muss diese angehört werden. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm schriftlich unter Angabe von Gründen bekannt zugeben. Der Beschwerdeweg regelt sich nach der Bundessatzung.

Juristische Personen können vom Vorstand als korporative Mitglieder aufgenommen werden.

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zur Förderung des Naturschutzbundes bereit sind, erhöhte Beiträge zu zahlen.

Beitragsfreie Mitglieder sind:

  • korrespondierende Mitglieder. Das sind Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur﷓ und Umweltschutzes mit dem Naturschutzbund in Gedankenaustausch stehen. Sie werden vom Vorstand ernannt.
  • Ehrenmitglieder. Das sind Personen, die sich um die Bestrebungen des Naturschutzbundes besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  • der/die Ehrenvorsitzende/r. Er/sie ist ein ehemaliges Vorstandsmitglied, der wegen besonderer Verdienste um den Naturschutzbund auf Vorschlag des Vorstandes von der Landesmitgliederversammlung ernannt wird.

Der Jahresbeitrag der Mitglieder richtet sich nach den Beschlüssen der Vertreterversammlung des Bundesverbandes (§ 4 Zif. 9 der Satzung des Naturschutzbundes Deutschland e. V.).

Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes kann aus besonderen Gründen eine einmalige oder zeitlich befristete Umlage beschließen.

Jugendmitglied ist, wer zu Beginn des Geschäftsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Jugendmitglieder werden von der Landesjugendleitung organisatorisch erfasst. Für die Naturschutzjugend gilt deren Satzung und Geschäftsordnung.

Der Beitragssatz für Jugendmitglieder ergibt sich aus den Beschlüssen der zuständigen Bundesorgane (§ 4 Zif. 10 der Bundessatzung). Der Jugendbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr erhoben.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

§ 5 Gliederung

Der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Hamburg e. V. bildet örtliche Naturschutzbundgruppen. Gründung und Änderung der Gruppen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.

Daneben sollen Gruppen der Naturschutzjugend gebildet werden.

Der Name der Gruppe besteht aus dem vollen Namen des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Hamburg e. V. und einem Lokalzusatz. Ebenso wird dessen Emblem übernommen.

§ 6 Organe

Organe des Naturschutzbundes Deutschland Landesverband Hamburg e. V. sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung über die Verbandszeitschrift mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Bei Versäumung der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung, ob ein Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht mehr zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der drei Rechnungsprüfer
  • die Bestätigung des Jugendsprechers im Vorstand
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes
  • die Genehmigung der Haushaltsplans
  • die Wahl der Vertreter des Landesverbandes für die Bundesvertreterversammlung
  • die Behandlung von Anträgen
  • Satzungsänderungen und Bestätigung der Jugendsatzung
  • die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Jedes Vorstandsmitglied wird in direkter, offener Wahl in Einzelabstimmung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Abstimmung geheim erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  • dem bestätigten Jugendsprecher.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsmacht.

Der von der Naturschutzjugend gewählte Sprecher tritt sein Amt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung an.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den gewählten Vorsitzenden der Gruppen, den Sprechern der Fachgruppen, sowie den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes. Die Vorsitzenden und Sprecher können sich durch ihre Vertreter vertreten lassen.

Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der erweiterte Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zwischen der jährlichen Mitgliederversammlung tagen. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes mit einzuladen.

Der erweiterte Vorstand kann sich jederzeit ohne Einladung durch den Vorsitzenden des Vorstandes versammeln. Er wählt sich hierzu einen besonderen Vertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Fachgruppen

Der Vorstand kann Fachgruppen einrichten. Die Fachgruppen befassen sich mit besonderen Fragestellungen des Natur﷓ und Umweltschutzes. Soweit entsprechende Fachausschüsse im Bundesverband bestehen, arbeiten die Landesfachgruppen mit ihnen zusammen.

Die übrigen Vorschriften der Bundessatzung gelten für die Landesfachgruppen entsprechend.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.

§ 12 Naturschutzjugend

Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Mitglieder, die in der Naturschutzjugend ein Amt bekleiden, gehören der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hamburg e. V. an.

Dieses schließt eine Mitarbeit in anderen Gruppen nicht aus.

Die Naturschutzjugend regelt ihr Aufgaben im Rahmen dieser Satzung und einer Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Jugendsatzung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Naturschutzjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.

§ 13 Schiedsrat

Der Schiedsrat soll bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten innerhalb der oder zwischen den verschiedenen Organen des Verbandes auf Antrag von Betroffenen vermitteln und Konflikt lösend wirken. Er kann von sich aus aktiv werden, wenn zu befürchten ist, dass das Ansehen des Verbandes erheblich geschädigt oder gegen wichtige Interessen des NABU Hamburg gehandelt wird.

Der Schiedsrat besteht aus drei Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Vorschlagsberechtigt sind Mitglieder des Landesverbandes Hamburg des NABU.
Bei Bedarf ist eine kommissarische Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand möglich. Scheidet ein Mitglied aus, wird seine Nachfolgerin/ sein Nachfolger auf die oben beschriebene Weise gewählt.

Die Mitglieder des Schiedsrates sollen über gute Kenntnisse der Struktur und der Handlungsabläufe des Verbandes und über die Fähigkeit Konfliktlösungen herbeizuführen verfügen. Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes (Gruppenleiter und deren Vertreter) und hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in den Schiedsrat gewählt werden.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

Jede Tätigkeit der Mitglieder im Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hamburg e. V. ist ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden.

Über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des Landesverbandes entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einstellen und ihm laufende Geschäfte übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsgemäß zulässig ist.

Angestellte des Vereins können nicht Vorstandsmitglieder sein.

Wahlen und Abstimmungen in den Gremien des Landesverbandes erfolgen, vorbehaltlich der Bestimmung des § 7, offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist zu entsprechen, wenn dies ein Drittel der Stimmberechtigten fordert.

Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Die Vertreter für die Bundesvertreterversammlung werden entsprechend der Bundessatzung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig..

Die Rechnungsprüfer werden für drei Jahre gewählt. Jedes Jahr soll ein Rechnungsprüfer gewählt werden. Rechnungsprüfer dürfen nur einmal wiedergewählt werden.

Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und des Vorstands sind von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle des erweiterten Vorstands und der Gruppen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

Ergänzend gelten, soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 15 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit in geheimer Abstimmung. Das Vermögen des Vereins fällt an den Naturschutzbund Deutschland e. V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2010

Naturschutzbund Deutschland (NABU)
Landesverband Hamburg e.V.
Geschäftsstelle
Osterstrasse 58
20259 Hamburg
Tel.: 040/69 70 89 - 0
Fax: 040/69 70 89 – 19
e-mail: NABU@NABU-Hamburg.de

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